Anwalts Sicht

3. Juni 2009

LG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009 – 10 O 250/08

Filed under: Online-Auktion, Widerruf und Rückgabe — Michael Weller @ 9:52 am

1. Die vorzeitige Beendigung und Streichung aller Angebote auf der Plattform eBay führt nicht zu einem wirksamen Widerruf der abgegebenen Erklärungen.

2. Ausnahmsweise kann der Wirksamkeit der abgegebenen Vertragserklärungen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Anbietende bei der Einstellung des Angebots einen nach §§ 119 ff. BGB unbeachtlichen Fehler machte, den er mittels des „Formulars für die frühzeitige Beendigung von Angeboten“ zu korrigieren versuchte, was eine Zeitspanne von acht Minuten beanspruchte, in denen bereits auf den Gegenstand Gebote abgegeben wurden, jedoch aus einer umfassenden Wertung der Interessen folgt, dass der Gläubiger nicht schutzwürdig ist, weil der Fall einer grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Benachteiligung vorliegt.

Volltext: JurPC Web-Dok. 97/2009.

2. Oktober 2007

LG Heilbronn, Urteil vom 23.04.2007 – 8 O 90/07 St

Filed under: Abmahnung, Widerruf und Rückgabe — Michael Weller @ 7:26 pm

Tritt der Verfahrensbevollmächtigte eines Abmahnenden im eigenen Kosteninteresse auf und wirbt er bei potenziellen Wettbewerbern für eine entsprechende Abmahntätigkeit unter Zusicherung von Kostenneutralität, spricht dies dafür, dass die auf eine fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht gestützte Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 141/2007.

OLG Köln, Urteil vom 03.08.2007 – 6 U 60/07

Filed under: Abmahnung, Wettbewerb, Widerruf und Rückgabe — Michael Weller @ 7:16 pm

1. Die Widerrufsfrist für Verbraucher beim Verbrauchsgüterkauf über die Online-Auktionsplattform eBay beträgt regelmäßig einen Monat, da durch eine Widerrufsbelehrung auf der eBay-Angebotsseite die für die Wirksamkeit der Belehrung erforderliche Textform gemäß § 126b BGB nicht gewahrt werden kann, weil diese eine zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise der Erklärung voraussetzt, was nicht allein dadurch gewährleistet ist, dass das Angebot auf dem Server des Plattformbetreibers 90 Tage gespeichert werden.

2. Die Verwendung oder wortgleiche Übernahme des in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV enthaltenen Musters einer Widerrufsbelehrung vermag eine Wettbewerbswidrigkeit nicht zu begründen.

3. § 357 Abs. 3 S. 1 BGB ist eine verbraucherschützende Norm, die aber nicht zugleich dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln, sondern vielmehr auf den Schutz des Verbrauchers als am Markt agierender Person abzielt und eine ausschließlich vertragsrechtliche Regelung enthält.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 144/2007.

22. August 2007

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20.12.2006 – 5 U 105/06

Filed under: Abmahnung, Wettbewerb, Widerruf und Rückgabe — Michael Weller @ 7:29 am

1. Das Widerrufs-/Rückgaberecht nach § 312d BGB kann bei dem Verkauf von Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemitteln nicht auf ungeöffnete Original-Umverpackungen beschränkt werden.

2. Die Bestimmungen der §§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB, 4 Medizinproduktegesetz (MPG) führen jedenfalls dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn die Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel sich in gesonderten Verpackungen befinden und unter hygienischen Gesichtspunkten nicht beeinträchtigt werden.

3. Eine Verletzung der Informationspflichten nach §§ 312c i. V. m. der BGB-InfoV stellt regelmäßig eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Verbrachers i. S. v. § 3 UWG dar. (LSe)

Volltext siehe JurPC Web-Dok. 124/2007.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007 – 4 W 1/07

Filed under: Abmahnung, Wettbewerb, Widerruf und Rückgabe — Michael Weller @ 7:25 am

Der Unternehmer hat den Verbraucher präzise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 312c Abs. 1 BGB i. V. mit § 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu belehren, und bei der Erfüllung vorvertraglicher Belehrungspflichten insoweit sicherzustellen, dass jeder Eindruck, es würden hierdurch bereits Fristen in Gang gesetzt, vermieden wird, so dass die in dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV enthaltene Klausel „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ den Anforderungen bei Erfüllung vorvertraglicher Belehrungspflichten nicht gerecht wird.

Volltext siehe JurPC Web-Dok. 126/07.

LG Köln, Beschluss vom 20.03.2007 – 31 O 13/07

Filed under: Abmahnung, Wettbewerb, Widerruf und Rückgabe — Michael Weller @ 7:20 am

1. Eine Widerrufsbelehrung ist auch in den Fällen wettbewerbswidrig i. S. von § 4 Nr. 11 UWG, in denen sie dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entspricht, sofern sich hiernach eine Abweichung von den Anforderungen gemäß § 312d Abs. 2 BGB zum Nachteil des Verbrauchers auswirkt.

2. Wird entgegen § 312 Abs. 2 BGB für den Beginn der Widerrufsfrist allein auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung abgestellt, wird dem Kunden der mit dem Warenprüfungsrecht bezweckte Schutz in Bezug auf den Ausgleich fehlender Warenprüfmöglichkeit vor Vertragsschluss entzogen, so dass aus diesem Umstand ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG hergeleitet werden kann.

Volltext siehe JurPC Web-Dok. 125/2007.

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