1. Die vorzeitige Beendigung und Streichung aller Angebote auf der Plattform eBay führt nicht zu einem wirksamen Widerruf der abgegebenen Erklärungen.
2. Ausnahmsweise kann der Wirksamkeit der abgegebenen Vertragserklärungen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Anbietende bei der Einstellung des Angebots einen nach §§ 119 ff. BGB unbeachtlichen Fehler machte, den er mittels des „Formulars für die frühzeitige Beendigung von Angeboten“ zu korrigieren versuchte, was eine Zeitspanne von acht Minuten beanspruchte, in denen bereits auf den Gegenstand Gebote abgegeben wurden, jedoch aus einer umfassenden Wertung der Interessen folgt, dass der Gläubiger nicht schutzwürdig ist, weil der Fall einer grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Benachteiligung vorliegt.
Volltext: JurPC Web-Dok. 97/2009.