Anwalts Sicht

2. Juni 2009

OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2009 – 6 W 39/09

Gespeichert unter: Störerhaftung, Urheberrecht — Michael Weller @ 12:49

„John Bello Story 2″

Der am erstinstanzlichen Auskunftsverfahren gem. § 101 Abs. 2, 9 UrhG nicht beteiligte, vom Provider nach richterlicher Gestattung benannte Anschlussinhaber ist nicht berechtigt, den Gestattungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 S. 6 UrhG anzufechten. (LS)

Volltext: JurPC Web-Dok. 111/2009.

BGH, Urteil vom 23.10.2008 – I ZR 11/06

Gespeichert unter: Persönlichkeitsrecht — Schlagworte: — Michael Weller @ 12:45

„raule.de“

Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht. (LS)

Volltext: JurPC Web-Dok. 110/2009.

10. Dezember 2007

BGH, Urteil vom 11.10.2007 – III ZR 63/07

Gespeichert unter: Wettbewerb — Michael Weller @ 1:25

Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:

„1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen.“

Volltext s. JurPC Web-Dok. 187/2007.

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2007 – L4R 447/06

Gespeichert unter: Uncategorized — Michael Weller @ 1:14
  1. Eine nicht qualifiziert elektronisch signierte E-Mail genügt nicht den Formerfordernissen für eine wirksame Berufung.
  2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Berufungsfrist ist nicht zu gewähren, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Berufung durch eine nicht qualifiziert elektronisch signierte E-Mail erfolgt und diese am letzten Tag der Berufungsfrist nach Geschäftsschluss beim Berufungsgericht eingeht, so dass auf den Mangel der Form nicht mehr innerhalb der Berufungsfrist hingewiesen werden konnte.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 193/2007.

BGH, Beschluss vom 28.09.2006 – I ZR 261/03

Gespeichert unter: Uncategorized — Michael Weller @ 1:11

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt?
  2. Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?

Volltext s. JurPC Web-Dok. 191/2007.

BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18/04

Gespeichert unter: Online-Auktion, Störerhaftung, Wettbewerb — Michael Weller @ 1:07

1. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.

2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.

3. a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 192/2007.

Stefanie Schubert: Zur Unternehmereigenschaft bei eBay-Verkäufen – ein Plädoyer für eine lebensnahe Herangehensweise

Gespeichert unter: Online-Auktion — Michael Weller @ 12:55

Die Verfasser befasst sich mit der Frage, wann ein Verkäufer von Gegenständen über die Online-Auktionsplattform eBay als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB zu betrachten ist. In der Rechtsprechung sei diesbezüglich eine Tendenz auszumachen, auf die Zahl der getätigten Verkäufe oder den Verkauf überwiegend neuer Waren abzustellen. Dies erachtet die Verfasserin als verfehlt und plädiert dafür die Hintergründe der Verkäufe in die Bewertung mit einzubeziehen.

Aufsatz s. JurPC Web-Dok. 194/2007.

10. November 2007

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2007 – 2/3 O 771/06

Gespeichert unter: Störerhaftung, Urheberrecht — Michael Weller @ 6:25

1. Access-Provider haben auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Namen und Adressen der Anschlussinhaber, über deren IP-Adresse Urheberrechte durch Filesharing verletzt wurden, gemäß § 113 TKG auch ohne gerichtlichen Beschluss mitzuteilen.

2. Im Rahmen des Filesharing kann dahinstehen, ob der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat oder ein Dritter über eine ungesicherte WLAN-Verbindung den Anschluss genutzt hat, da der Anschlussinhaber auch dann nach den Grundsätzen der Störerhaftung haftet.

3. Eine Störerhaftung setzt die Verletzung von Prüf- und Handlungspflichten voraus, die bei dem Betrieb eines WLAN darin bestehen, einem nicht unwahrscheinlichen Rechtsverstoß durch einen Passwortschutz, Ausschalten des Routers bei Abwesenheit oder Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und PC zu begegnen, wozu sich der Betreiber des WLAN ggf. fachkundiger Hilfe bedienen muss.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 153/2007.

LG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2007 – 12 O 151/07

Gespeichert unter: Urheberrecht — Michael Weller @ 6:20

Der Betreiber eines Usenet-Servers kann in seiner Eigenschaft als Host-Provider als Störer im Sinne des Urheberrechts für Urheberrechtsverletzungen herangezogen werden, wenn er – wie üblich – Speicherplatz im Internet für fremde Inhalte zur Verfügung stellt, wie dies bei Vermietung von Webservern und Adressen der Fall ist.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 161/2007.

LG Köln, Urteil vom 12.09.2007 – 28 O 339/07

Gespeichert unter: Uncategorized — Michael Weller @ 6:17

1. Der Grundsatz, nachdem derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in igendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, gilt auch für Access-Provider, die lediglich den Zugang zu den rechtsverletzenden Inhalten vermitteln.

2. Ungeachtet der Haftungsprivilegierung des Access-Providers gem. § 8 TMG ist dieser gem. § 7 Abs. 2 S. 2 TMG dann verpflichtet, fremde Informationen zu entfernen oder zu sperren, wenn er Kenntnis von deren Vorhandensein und Rechtswidrigkeit erlangt.

3. Bei den vom Access-Provider gespeicherten Daten handelt es sich um Bestandsdaten, die nicht den §§ 96 Abs. 2 und 100 Abs. 3 TKG unterfallen, so dass ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft bezüglich Zuteilung einer dynamischen IP-Adresse und konkreten Zeitpunkts der Zuteilung lediglich der Namhaftmachung des Endgerätenutzers dient und das Fernmeldegeheimnis nicht berührt.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 164/2007.

« Neuere ArtikelÄltere Artikel »

Bloggen Sie auf WordPress.com.