Anwalts Sicht

3. Juni 2009

Renner: Abmahnung – Blaues Auge oder Beinbruch?

Gespeichert unter: Abmahnung, Wettbewerb — Michael Weller @ 11:07

Dr. Cornelius Renner setzt sich mit Fällen rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen und deren Folgen, wobei er besonders die Frage in den den Mittelpunkt rückt, anhand welcher Indizien sicher auf einen Missbrauch geschlossen werden kann. Ferner weist der Verfasser auf die zu diesen Fragen ergangene Entscheidungen hin und geht der Frage nach, wie der Abmahnmissbrauch eingedämmt werden kann.

Vollständiger Aufsatz: Humboldt Forum Recht (HFR) 10-2009.

BGH, Urteil vom 11.03.2009 – I ZR 114/06

Gespeichert unter: Online-Auktion, Störerhaftung, Wettbewerb — Michael Weller @ 9:31

„Halzband“

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte. (LS)

Volltext: JurPC Web-Dok. 102/2009.

BGH, Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 30/07

Gespeichert unter: Markenrecht, Wettbewerb — Michael Weller @ 9:27

„Beta Layout“

Wir ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen überstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet so kann eine Verwechselungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Interneutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird. (LS)

Volltext: JurPC Web-Dok. 105/2009.

2. Juni 2009

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26.03.2007 – 3 W 58/07

Gespeichert unter: Abmahnung, Wettbewerb — Michael Weller @ 12:58

Wird die im Internetversandhandel geltende Widerrufsfrist unrichtig (hier: 4 Wochen statt 1 Monat) angegeben, so ist die unlautere Verletzung von Informationspflichten wegen der Nachahmungsgefahr in aller Regel kein Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG. (LS)

Volltext: JurPC Web-Dok. 109/2009.

10. Dezember 2007

BGH, Urteil vom 11.10.2007 – III ZR 63/07

Gespeichert unter: Wettbewerb — Michael Weller @ 1:25

Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:

„1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen.“

Volltext s. JurPC Web-Dok. 187/2007.

BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18/04

Gespeichert unter: Online-Auktion, Störerhaftung, Wettbewerb — Michael Weller @ 1:07

1. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.

2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.

3. a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 192/2007.

10. November 2007

OLG Köln, Urteil vom 24.08.2007 – 6 U 237/06

Gespeichert unter: TK-Dienstleistungen, Wettbewerb — Michael Weller @ 10:11

Das Angebot eines Telefondienstleisters an seine Festnetzkunden, die zugleich über einen Mobilfunkanschluss (auch eines anderen Betreibers) verfügen, bei einem Anruf aus seinem Festnetz unter der Mobilfunknummer durch eine Rufumleitung eine Verbindung zwischen den Festnetzanschlüssen herzustellen, stellt eine individuelle Behinderung eines anderen Betreibers i. S. des § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn dadurch die ansonsten bestehende Verpflichtung, diesem ein Zusammenschaltungsentgelt zu zahlen entfällt und dem angerufenen Kunden eine Gutschrift erteilt, während der Anrufer die (höheren) Gebühren für das angewählte Gespräch ins Mobilfunknetz zu entrichten hat (anders als OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 100). (LS)

Volltext s. JurPC Web-Dok. 176/2007.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2006 – I-20 U 22/06

Gespeichert unter: Abmahnung, Wettbewerb — Michael Weller @ 10:06

1. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung stelle eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar, auf die § 174 BGB entsprechend anzuwenden ist.

2. Eine ohne Vorlage der Originalvollmacht ausgesprochene Abmahnung ist nach ihrer Zurückweisung entsprechend § 174 S. 1 BGB unwirksam geworden, so dass ein Kostenerstattungsanspruch insoweit nicht besteht.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 168/07.

2. Oktober 2007

OLG Köln, Urteil vom 03.08.2007 – 6 U 60/07

Gespeichert unter: Abmahnung, Wettbewerb, Widerruf und Rückgabe — Michael Weller @ 7:16

1. Die Widerrufsfrist für Verbraucher beim Verbrauchsgüterkauf über die Online-Auktionsplattform eBay beträgt regelmäßig einen Monat, da durch eine Widerrufsbelehrung auf der eBay-Angebotsseite die für die Wirksamkeit der Belehrung erforderliche Textform gemäß § 126b BGB nicht gewahrt werden kann, weil diese eine zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise der Erklärung voraussetzt, was nicht allein dadurch gewährleistet ist, dass das Angebot auf dem Server des Plattformbetreibers 90 Tage gespeichert werden.

2. Die Verwendung oder wortgleiche Übernahme des in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV enthaltenen Musters einer Widerrufsbelehrung vermag eine Wettbewerbswidrigkeit nicht zu begründen.

3. § 357 Abs. 3 S. 1 BGB ist eine verbraucherschützende Norm, die aber nicht zugleich dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln, sondern vielmehr auf den Schutz des Verbrauchers als am Markt agierender Person abzielt und eine ausschließlich vertragsrechtliche Regelung enthält.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 144/2007.

LG Stuttgart, Urteil vom 15.05.2007 – 17 O 490/06

Gespeichert unter: Wettbewerb — Michael Weller @ 6:05

Unter Gesichtspunkten der irreführenden Blickfangwerbung ist die Anbringung des Hinweises auf eine vertragliche Bindung von einem Jahr und einer Zahlungspflicht von 8 Euro je Monat im Fließtext am Ende einer Internetseite wettbewerbswidrig, wenn nicht dem blickfangmäßig erweckten Eindruck, es bestehe die Möglichkeit, 111 SMS gratis zu beziehen und 1.000 Euro zu gewinnen, ohne vertragliche Bindungen eingehen zu müssen, durch ein hinreichend deutliches Zeichen, das den Betrachter zu der vollständigen Information führt, begegnet wird.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 142/2007.

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