1. Der Grundsatz, nachdem derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in igendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, gilt auch für Access-Provider, die lediglich den Zugang zu den rechtsverletzenden Inhalten vermitteln.
2. Ungeachtet der Haftungsprivilegierung des Access-Providers gem. § 8 TMG ist dieser gem. § 7 Abs. 2 S. 2 TMG dann verpflichtet, fremde Informationen zu entfernen oder zu sperren, wenn er Kenntnis von deren Vorhandensein und Rechtswidrigkeit erlangt.
3. Bei den vom Access-Provider gespeicherten Daten handelt es sich um Bestandsdaten, die nicht den §§ 96 Abs. 2 und 100 Abs. 3 TKG unterfallen, so dass ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft bezüglich Zuteilung einer dynamischen IP-Adresse und konkreten Zeitpunkts der Zuteilung lediglich der Namhaftmachung des Endgerätenutzers dient und das Fernmeldegeheimnis nicht berührt.
Volltext s. JurPC Web-Dok. 164/2007.