Das Angebot eines Telefondienstleisters an seine Festnetzkunden, die zugleich über einen Mobilfunkanschluss (auch eines anderen Betreibers) verfügen, bei einem Anruf aus seinem Festnetz unter der Mobilfunknummer durch eine Rufumleitung eine Verbindung zwischen den Festnetzanschlüssen herzustellen, stellt eine individuelle Behinderung eines anderen Betreibers i. S. des § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn dadurch die ansonsten bestehende Verpflichtung, diesem ein Zusammenschaltungsentgelt zu zahlen entfällt und dem angerufenen Kunden eine Gutschrift erteilt, während der Anrufer die (höheren) Gebühren für das angewählte Gespräch ins Mobilfunknetz zu entrichten hat (anders als OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 100). (LS)
10. November 2007
30. August 2007
Clemens D. Schlotter: Die neuen Endkunden schützenden Regelungen des „Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften“ v. 18.02.2007 – ein detaillierter Überblick
Der Verfasser stellt die Neuerungen des Kundenschutzrechtes auf dem Telekommunikationssektor durch das Änderungsgesetz vom 18. Februar 2007 vor und bietet eine Kurzkommentierung der betreffenden Normen.
LG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006 – 7 O 62/06
Der Inhaber eines Internetanschlusses kann als Störer für von dem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden, wenn der Anschluss nicht nur den eigenen Kindern zur Verfügung steht und diesen gegenüber Prüfungs- und Überwachungspflichten nicht verletzt werden, sondern auch Dritten zur Verfügung gestellt wird und keine Vorkehrungen getroffen wurden, die von dem Internetanschluss ausgehenden Handlungen zu prüfen und gegebenenfalls zu unterbinden.
11. Juli 2007
LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007 – 2 O 71/06
Soweit ein Internetanschluss Familienangehörigen und insbesondere Kindern zur Verfügung gestellt wird, sind Prüfungs- und Überwachungspflichten hinsichtlich der Nutzung des Internet nur insofern anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Bei einem volljährigen Kind, das bezüglich Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internet bedürfen.
(Leitsatz der JurPC-Redaktion)