Anwalts Sicht

3. Juni 2009

Lichtnecker: Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Homepagebetreibers für fremde Inhalte

Gespeichert unter: Abmahnung, Störerhaftung — Michael Weller @ 10:02

Der Verfasser gibt einen Überblick über die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Haftung des Homepagebetreiber für fremde Inhalte. Besonderes Augenmerk richtet er auf die Entscheidungen „ambiente.de“, „Internet-Versteigerung I / Rolex-Ricardo“, „heise.de“, „Meinungsforum“, „Internet-Versteigerung II“, „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ und „Internet-Versteigerung III“.

Vollständiger Aufsatz: MIR 2008, Dok. 363.

BGH, Urteil vom 11.03.2009 – I ZR 114/06

Gespeichert unter: Online-Auktion, Störerhaftung, Wettbewerb — Michael Weller @ 9:31

„Halzband“

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte. (LS)

Volltext: JurPC Web-Dok. 102/2009.

2. Juni 2009

OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2009 – 6 W 39/09

Gespeichert unter: Störerhaftung, Urheberrecht — Michael Weller @ 12:49

„John Bello Story 2″

Der am erstinstanzlichen Auskunftsverfahren gem. § 101 Abs. 2, 9 UrhG nicht beteiligte, vom Provider nach richterlicher Gestattung benannte Anschlussinhaber ist nicht berechtigt, den Gestattungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 S. 6 UrhG anzufechten. (LS)

Volltext: JurPC Web-Dok. 111/2009.

10. Dezember 2007

BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18/04

Gespeichert unter: Online-Auktion, Störerhaftung, Wettbewerb — Michael Weller @ 1:07

1. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.

2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.

3. a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 192/2007.

10. November 2007

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2007 – 2/3 O 771/06

Gespeichert unter: Störerhaftung, Urheberrecht — Michael Weller @ 6:25

1. Access-Provider haben auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Namen und Adressen der Anschlussinhaber, über deren IP-Adresse Urheberrechte durch Filesharing verletzt wurden, gemäß § 113 TKG auch ohne gerichtlichen Beschluss mitzuteilen.

2. Im Rahmen des Filesharing kann dahinstehen, ob der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat oder ein Dritter über eine ungesicherte WLAN-Verbindung den Anschluss genutzt hat, da der Anschlussinhaber auch dann nach den Grundsätzen der Störerhaftung haftet.

3. Eine Störerhaftung setzt die Verletzung von Prüf- und Handlungspflichten voraus, die bei dem Betrieb eines WLAN darin bestehen, einem nicht unwahrscheinlichen Rechtsverstoß durch einen Passwortschutz, Ausschalten des Routers bei Abwesenheit oder Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und PC zu begegnen, wozu sich der Betreiber des WLAN ggf. fachkundiger Hilfe bedienen muss.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 153/2007.

2. Oktober 2007

OLG München, Urteil vom 26.06.2007 – 18 U 2067/07

Gespeichert unter: Störerhaftung, Urheberrecht — Michael Weller @ 6:48

Im Internet veröffentlichte, dem Privatbereich zuzuordnende Bilder eines Rechtsanwalts dürfen nicht in einem Bericht, der sich kritisch mit dessen anwaltlicher Tätigkeit auseinandersetzt, zur Stützung der Behauptungen angelinkt werden, da es an einem wirksamen Einverständnis des Abgebildeten hierzu fehlt und das Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre das Interesse des Presseorgans nicht zuletzt deshalb überwiegt, weil die Bilder aus dem privaten Zusammenhang gerissen werden.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 147/2007.

Österreich: OGH, Urteil vom 12.06.2007 – 4 Ob 57/07x

Gespeichert unter: Störerhaftung, Urheberrecht — Michael Weller @ 5:33

Der wegen Verletzung von Rechten an Lichtbildwerken zur Veröffentlichung des Urteilsspruchs auf seiner Homepage Verurteilte kann der Pflicht zur Veröffentlichung wegen der gerichtsnotorischen Verbreitung von „Pop-up-Blockern“ nicht durch eine Einblendung des Urteilsspruchs in einem Pop-up-Fenster nachkommen, sondern muss den Urteilsspruch vielmehr direkt in die Homepage einstellen, da nur so die gebotene Aufklärung des Publikums ermöglicht wird.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 158/2007.

LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2007 – 1 S 32/07

Gespeichert unter: Abmahnung, Störerhaftung, Wettbewerb — Michael Weller @ 5:23

Der Ausuferung des „fliegenden Gerichtsstandes“ bei im Internet begangenen unerlaubten Handlungen ist dadurch Einhalt zu geben, dass darauf abgestellt wird, ob sich die Verletzungshandlung, das heißt die Internetseite mit dem rechtsverletzenden Inhalt, im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen. (LS)

Volltext s. JurPC Web-Dok. 157/2007.

30. August 2007

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.05.2007 – 7 U 137/06

Gespeichert unter: Abmahnung, Störerhaftung — Michael Weller @ 9:50

Aus dem Umstand, dass die Domainvergabestelle DENIC für die Vertragsabwickung einen administrativen Ansprechpartner mit entsprechenden Vollmachten fordert, kann nicht gefolgert werden, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines solchen besteht und dieser für den Inhalt der Website gegenüber Dritten haftbar gemacht werden kann.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 132/2007.

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