Anwalts Sicht

3. Juni 2009

BGH, Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 30/07

Gespeichert unter: Markenrecht, Wettbewerb — Michael Weller @ 9:27

„Beta Layout“

Wir ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen überstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet so kann eine Verwechselungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Interneutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird. (LS)

Volltext: JurPC Web-Dok. 105/2009.

30. August 2007

BGH, Urteil vom 08.02.2007 – I ZR 77/04 („AIDOL“)

Gespeichert unter: Abmahnung, Markenrecht, Wettbewerb — Michael Weller @ 9:46

Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in „Weiß-auf-Weiß-Schrift“, kann er sich nur dann auf Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 – Impuls). (LS)

Volltext s. JurPC Web-Dok. 128/2007.

18. August 2007

Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.07.2007 – 5 U 87/06

Gespeichert unter: Markenrecht — Michael Weller @ 6:18

1. Zwischen den Zeichenfolgen „G-Mail“ und „GMail“ kann markenrechtliche Verwechselungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (E-Mail-Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung „G-Mail“ Bestandteil einer farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke mit einem weiteren Slogan („…und die Post geht richtig ab“) ist und die Bezeichnung „GMail“ teilweise in einer herkunftshinweisenden Farbgebung verwendet wird.

2. Die Angabe nach dem @-Zeichen in einer E-Mail kennzeichnet häufig (aber nicht stets) den E-Mail-Provider und hat in diesem Fall auch markenrechtlich herkunftshinweisende Funktion. (LSe)

Volltext siehe JurPC Web-Dok. 122/2007.

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