Anwalts Sicht

13. Juli 2007

LG Berlin, Urteil vom 13.03.2007 – 15 O 821/06

Gespeichert unter: Anti-SPAM, Wettbewerb — Michael Weller @ 8:24

1. E-Mail-Werbung kann wirksam untersagt werden, da sie stets die Gefahr der Nachahmung in sich trägt, so dass die Gefahr einer Ausuferung gegeben ist und zudem ein Verbot von e-Mail-Werbung auch nicht aufgrund Art. 12 GG unzulässig wäre, da das Verbot sich nicht auf die Ausübung eines Gewerbes, sondern lediglich auf eine bestimmte Art der Übermittlung von Werbung erstreckt.

2. Aus dem Umstand, dass ein elektronisches Postfach unterhalten wird, in dem unabhängig von der exakten Adressierung vor dem „@“-Zeichen alle unter der Domainangabe abgesandten e-Mails eingehen (sog. Catch-All-Funktion), kann auch dann nicht eine Zustimmung zum Erhalt von e-Mail-Werbung abgeleitet werden, wenn ein Interesse an der Werbung bei einer bestimmten Zielgruppe lediglich vermutet wird, da vielmehr erforderlich ist, dass sich das Einverständnis des Empfängers besonderen Umständen entnehmen lassen muss.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 113/2007.

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