1. Die Widerrufsfrist für Verbraucher beim Verbrauchsgüterkauf über die Online-Auktionsplattform eBay beträgt regelmäßig einen Monat, da durch eine Widerrufsbelehrung auf der eBay-Angebotsseite die für die Wirksamkeit der Belehrung erforderliche Textform gemäß § 126b BGB nicht gewahrt werden kann, weil diese eine zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise der Erklärung voraussetzt, was nicht allein dadurch gewährleistet ist, dass das Angebot auf dem Server des Plattformbetreibers 90 Tage gespeichert werden.
2. Die Verwendung oder wortgleiche Übernahme des in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV enthaltenen Musters einer Widerrufsbelehrung vermag eine Wettbewerbswidrigkeit nicht zu begründen.
3. § 357 Abs. 3 S. 1 BGB ist eine verbraucherschützende Norm, die aber nicht zugleich dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln, sondern vielmehr auf den Schutz des Verbrauchers als am Markt agierender Person abzielt und eine ausschließlich vertragsrechtliche Regelung enthält.
Volltext s. JurPC Web-Dok. 144/2007.