Anwalts Sicht

3. Juni 2009

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 – 6 W 182/08

Gespeichert unter: Abmahnung, Urheberrecht — Michael Weller @ 9:39

Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG liegt dann vor, wenn das betreffende Werk in einer Tauschbörse illegal angeboten wird und die relevante Verkaufsphase, die zeitlich nicht absolut eingrenzbar ist, noch nicht abgeschlossen ist, da die Teilnahme an Tauschbörsen gerade nicht aus altruistischen Motiven, sondern zu dem Zweck erfolgt, selbst kostenlos widerrechtlich angebotene Werke herunterzuladen, und auf diese Weise selbst mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, wodurch die private Nutzung überschritten wird.

Volltext: JurPC Web-Dok. 103/2009.

Noch keine Kommentare »

Noch keine Kommentare.

RSS-Feed für Kommentare zu diesem Beitrag. TrackBack URI

Kommentieren

Bloggen Sie auf WordPress.com.