Sprechen die Umstände einer Abmahnung dafür, dass es dem Abmahnenden nicht um eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, sondern überwiegend darum geht, gegen den unlauter Handelnden einen Anspruch auf Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, wofür insbesondere spricht, dass sich ein Wettbewerber auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes spezialisiert hat, jedoch ein einheitliches und konsequentes Vorgehen gegen die Wettbewerbsverstöße vermissen lässt, so liegt eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung nach § 8 Abs. 4 UWG vor.
Volltext: JurPC Web-Dok. 107/2009.