Anwalts Sicht

2. Juni 2009

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26.03.2007 – 3 W 58/07

Gespeichert unter: Abmahnung, Wettbewerb — Michael Weller @ 12:58

Wird die im Internetversandhandel geltende Widerrufsfrist unrichtig (hier: 4 Wochen statt 1 Monat) angegeben, so ist die unlautere Verletzung von Informationspflichten wegen der Nachahmungsgefahr in aller Regel kein Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG. (LS)

Volltext: JurPC Web-Dok. 109/2009.

Noch keine Kommentare »

Noch keine Kommentare.

RSS-Feed für Kommentare zu diesem Beitrag. TrackBack URI

Kommentieren

Bloggen Sie auf WordPress.com.