Die Nennung des Namens eines Beamten im Internetauftritt seiner Beschäftigungsbehörde ist zulässig und verletzt insbesondere nicht datenschutzrechtliche Bestimmungen, da die Namensnennung zum einen für die Außendarstellung der Behörde erforderlich ist, zum anderen die Interessen der Behörde diejenigen des Beamten an seinem Persönlichkeitsrechtsschutz zumindest dannüberwiegen, wenn der betreffende Beamte mit Außenkontakten betraut ist.
(Leitsatz der JurPC-Redaktion; Volltext s. JurPC Web-Dok. 165/2007.)