1. Access-Provider haben auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Namen und Adressen der Anschlussinhaber, über deren IP-Adresse Urheberrechte durch Filesharing verletzt wurden, gemäß § 113 TKG auch ohne gerichtlichen Beschluss mitzuteilen.
2. Im Rahmen des Filesharing kann dahinstehen, ob der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat oder ein Dritter über eine ungesicherte WLAN-Verbindung den Anschluss genutzt hat, da der Anschlussinhaber auch dann nach den Grundsätzen der Störerhaftung haftet.
3. Eine Störerhaftung setzt die Verletzung von Prüf- und Handlungspflichten voraus, die bei dem Betrieb eines WLAN darin bestehen, einem nicht unwahrscheinlichen Rechtsverstoß durch einen Passwortschutz, Ausschalten des Routers bei Abwesenheit oder Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und PC zu begegnen, wozu sich der Betreiber des WLAN ggf. fachkundiger Hilfe bedienen muss.