1. Ein auf die Mitteilung des Anschlussinhabers eines Internetanschlusses, dem eine dynamische IP-Adresse zugeteilt wurde, gerichtetes Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft im Zuge von Ermittlungen zum Verdacht der Urheberrechtsverletzung im Wege der Beteiligung an einem Filesharing-System richtet sich nach §§ 100g, 100h StPO, da es sich bei den Daten um Verkehrsdaten handelt und das Fernmeldegeheimnis betroffen ist.
2. Werden lediglich Screenshots vorgelegt, die keinen Rückschluss darauf zulassen, ob die betreffenden Musikdateien zum Upload geeignet waren, ein tatsächlicher Schaden durch einen Download eines Dritten entstanden und der Täter einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erworben hat, genügt dies den Anforderungen in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Herausgabe von Daten nicht, insbesondere, da auch ein Vorsatz im Rahmen eines Zwangsuploads beim Filesharing nur schwer nachweisbar ist.