Der Umstand, dass ein hochpreisiges Autozubehör, das im Rahmen einer Internet-Auktion von einem ausländischen Anbieter mit dem Hinweis „toplegales Gerät“ angeboten wird, zu etwa einem Drittel des Neupreises erworben wird, rechtfertigt die Annahme, der Erwerber, der sich um den Hinweis Gedanken gemacht hat, habe die Herkunft des Gerätes aus einer strafbaren Vortat wenigstens billigend in Kauf genommen, so dass er wegen Hehlerei strafbar ist.
Ich danke Herrn Rechtsanwalt Michael Cunningham aus Nürnberg, der das Urteil angefordert und hier zur Verfügung gestellt hat.
Analog könnte man aus dem Urteil schlussfolgern, dass Frauen keine Ahnung von ebay haben und nicht Richter werden sollten..
Kommentar von Eckhard Born — 18. August 2007 @ 9:02