Der Verfasser stellt die Neuerungen des Kundenschutzrechtes auf dem Telekommunikationssektor durch das Änderungsgesetz vom 18. Februar 2007 vor und bietet eine Kurzkommentierung der betreffenden Normen.
30. August 2007
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10.07.2007 – 6 U 12/07
Die für eine Abmahnung eines Mitbewerbers wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Angabe des Familiennamens und eines ausgeschriebenen Vornamens in Geschäftsbriefen, aus denen sich die Firma des Kaufmannes i. S. von § 1 HGB und deren Anschrift ergeben, sind nicht erstattungsfähig, da sich der Kunde bei Vertragsschluss in der Regel keine Gedanken über die natürliche Person des Inhabers der Handelsfirma macht, der Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden kann und der Wettbewerb infolge dessen nicht beeinträchtigt wird, insbesondere wenn der Brief nach Vertragsschluss verfasst wurde, da in einem solchen Fall der Wettbewerb um den konkreten Kunden bereits als beendet anzusehen ist.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22.05.2007 – 7 U 137/06
Aus dem Umstand, dass die Domainvergabestelle DENIC für die Vertragsabwickung einen administrativen Ansprechpartner mit entsprechenden Vollmachten fordert, kann nicht gefolgert werden, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines solchen besteht und dieser für den Inhalt der Website gegenüber Dritten haftbar gemacht werden kann.
BGH, Urteil vom 08.02.2007 – I ZR 77/04 („AIDOL“)
Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in „Weiß-auf-Weiß-Schrift“, kann er sich nur dann auf Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht (im Anschluss an BGHZ 168, 28 – Impuls). (LS)
LG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006 – 7 O 62/06
Der Inhaber eines Internetanschlusses kann als Störer für von dem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden, wenn der Anschluss nicht nur den eigenen Kindern zur Verfügung steht und diesen gegenüber Prüfungs- und Überwachungspflichten nicht verletzt werden, sondern auch Dritten zur Verfügung gestellt wird und keine Vorkehrungen getroffen wurden, die von dem Internetanschluss ausgehenden Handlungen zu prüfen und gegebenenfalls zu unterbinden.
22. August 2007
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20.12.2006 – 5 U 105/06
1. Das Widerrufs-/Rückgaberecht nach § 312d BGB kann bei dem Verkauf von Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemitteln nicht auf ungeöffnete Original-Umverpackungen beschränkt werden.
2. Die Bestimmungen der §§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB, 4 Medizinproduktegesetz (MPG) führen jedenfalls dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn die Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemittel sich in gesonderten Verpackungen befinden und unter hygienischen Gesichtspunkten nicht beeinträchtigt werden.
3. Eine Verletzung der Informationspflichten nach §§ 312c i. V. m. der BGB-InfoV stellt regelmäßig eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Verbrachers i. S. v. § 3 UWG dar. (LSe)
OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007 – 4 W 1/07
Der Unternehmer hat den Verbraucher präzise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 312c Abs. 1 BGB i. V. mit § 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu belehren, und bei der Erfüllung vorvertraglicher Belehrungspflichten insoweit sicherzustellen, dass jeder Eindruck, es würden hierdurch bereits Fristen in Gang gesetzt, vermieden wird, so dass die in dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV enthaltene Klausel „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ den Anforderungen bei Erfüllung vorvertraglicher Belehrungspflichten nicht gerecht wird.
LG Köln, Beschluss vom 20.03.2007 – 31 O 13/07
1. Eine Widerrufsbelehrung ist auch in den Fällen wettbewerbswidrig i. S. von § 4 Nr. 11 UWG, in denen sie dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entspricht, sofern sich hiernach eine Abweichung von den Anforderungen gemäß § 312d Abs. 2 BGB zum Nachteil des Verbrauchers auswirkt.
2. Wird entgegen § 312 Abs. 2 BGB für den Beginn der Widerrufsfrist allein auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung abgestellt, wird dem Kunden der mit dem Warenprüfungsrecht bezweckte Schutz in Bezug auf den Ausgleich fehlender Warenprüfmöglichkeit vor Vertragsschluss entzogen, so dass aus diesem Umstand ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG hergeleitet werden kann.
21. August 2007
KG, Beschluss vom 11.05.2007 – 5 W 116/07
1. Die Anbringung der Anbieterkennzeichnung eines Internetauftritts, die von der Angebotsseite über einen mit dem Wort „mich“ bezeichneten Link erreichbar ist, genügt den Anforderungen von § 5 TMG, § 55 RStV, § 312c Abs. 1 S. 1 BGB.
2. Wird innerhalb des Internetauftritts eines Unternehmers bei den im Rahmen eines dort dargestellten Warenangebotes angebrachten Preisangaben nicht gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 PAngV mittels eines eindeutigen Hinweises verdeutlicht, dass sich die Preisangaben einschließlich der Umsatzsteuer verstehen, ist dies kein Verstoß der geeignet ist, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich im Sinne von § 3 UWG zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher zu beeinträchtigen.
18. August 2007
Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.07.2007 – 5 U 87/06
1. Zwischen den Zeichenfolgen „G-Mail“ und „GMail“ kann markenrechtliche Verwechselungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (E-Mail-Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung „G-Mail“ Bestandteil einer farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke mit einem weiteren Slogan („…und die Post geht richtig ab“) ist und die Bezeichnung „GMail“ teilweise in einer herkunftshinweisenden Farbgebung verwendet wird.
2. Die Angabe nach dem @-Zeichen in einer E-Mail kennzeichnet häufig (aber nicht stets) den E-Mail-Provider und hat in diesem Fall auch markenrechtlich herkunftshinweisende Funktion. (LSe)