Eine Abmahnung eines eBay-Verkäufers wegen angeblichen Verstoßes gegen die Belehrungspflicht über das Bestehen eines einmonatigen Widerrufsrechts ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Abmahnende sich planmäßig mit Rechtsanwälten verbündet, um Belehrungsdefizite auf Websites und bei eBay gezielt aufzuspüren und diese zum Zwecke der Einnahmeerzielung massenhaft verfolgt, wobei die Umstände, dass die Wahl von Gerichtsorten zur Verfolgung der Verstöße weit entfernt vom Sitz des Abmahnenden gestreut wird, mehrfach mit denselben Rechtsanwaltskanzleien in gleichartigen Verfahren zusammengearbeitet wird und ein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse des Abmahnenden an der Rechtsverfolgung nicht besteht, jeweils Indizien für die Rechtsmissbräuchlichkeit darstellen.
13. Juli 2007
Noch keine Kommentare »
Noch keine Kommentare.
RSS-Feed für Kommentare zu diesem Beitrag. TrackBack URI