Anwalts Sicht

11. Juli 2007

LG Kiel, Beschluss vom 14.08.2006 – 37 Qs 54/06

Gespeichert unter: Internetstrafrecht, Urheberrecht — Michael Weller @ 10:02

1. Die Hinzuziehung eines Mitarbeiters der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GUV) zur Durchsuchung und die abschließende Übersendung der sichergestellten Datenträger zur Auswertung durch Mitarbeiter der GUV sind rechtswidrig.

2. Bei Mitarbeitern der GUV handelt es sich nicht um neutrale Sachverständige, so dass die Verlagerung von Untersuchungstätigkeiten auf einen Privaten erfolgen würde, was unzulässig ist, da die Durchsicht von Computern im Sinne von § 110 StPO nicht an andere Personen, als Ermittlungspersonen der Ermittlungsbehörden delegiert werden darf.

Volltext s. JurPC Web-Dok. 88/2007.

Noch keine Kommentare »

Noch keine Kommentare.

RSS-Feed für Kommentare zu diesem Beitrag. TrackBack URI

Kommentieren

Bloggen Sie auf WordPress.com.