Anwalts Sicht

11. Juli 2007

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2007 – 24 CS 07.10

Gespeichert unter: Wettbewerb — Michael Weller @ 10:04

1. Wird mit einem Bescheid angestrebt, ein vollständiges Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten über das Internet mit Teilnehmern, die sich im Land Bayern aufhalten, zu erreichen, ist es Sache der den Bescheid erlassenden Behörde sicherzustellen, dass kein unmögliches, unzulässiges oder unzumutbares Verhalten verlangt wird. Ist zwischen den Parteien streitig, ob das Ziel des Bescheides überhaupt technisch umsetzbar ist, ist es Sache der Behörde eine mögliche und zumutbare technische Umsetzung aufzuzeigen.

2. Es ist nicht Sache des Sportwettenanbieters zu ermitteln, ob das von der Behörde festgelegte Ziel mit den vorhandenen technischen Möglichkeiten erreicht werden kann und gegebenenfalls den Nachweis zu führen, dass dies nicht der Fall ist. Angesichts des auch im Sicherheitsrecht geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 8 LStVG) dürfen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG vielmehr nur dann getroffen werden, wenn sie auch geeignet sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 LStVG), das beabsichtigte Ziel erreichen zu können.

(Leitsätze der JurPC-Redaktion)

Volltext s. JurPC Web-Dok. 82/2007.

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