Wer als Betreiber eines Schlüsseldienstes in einem Telefonverzeichnis im Internet durch Angabe entsprechender Ortsnetzvorwahlen vorspiegelt, in insgesamt 70 Gemeinden Filialen zu unterhalten, während die Anrufe in Wahrheit ohne weitere Information der Kunden an ein Call-Center in einem zentralen Ort weitergeleitet werden, macht sich eines Vergehens der irreführenden Werbung durch unwahre Angaben gemäß § 16 Abs. 1 UWG strafbar. (Leitsatz der JurPC-Redaktion)
11. Juli 2007
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